Das OLG Schleswig könnte mit seinem Urteil vom 8. November 2023 – 9 U 167/22 für
Insolvenzverwalter insolventer KGs die gerichtliche Durchsetzung von Haftungsansprüchen der
Gläubiger gegen Kommanditisten künftig deutlich erleichtert haben.
Haftungsansprüche der Gläubiger gegen die Kommanditisten nach § 171 Abs. 2 HGB können nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Nach dem Urteil des OLG Schleswig dürfte es in diesem Zuge nicht mehr notwendig sein, die Haftungsansprüche gegen verschiedene Kommanditisten vor einer Vielzahl verschiedener Gerichte geltend zu machen. Das OLG Schleswig folgert dies aus der akzessorischen Haftung des Kommanditisten für die Haftung der Gesellschaft. Mit der Akzessorietät einhergehend, richte sich auch die örtliche Zuständigkeit nach dem Haftungsanspruch gegen die Gesellschaft. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergäbe sich wiederum aus § 29 ZPO, daher dem Gerichtsstand des Sitzes der Gesellschaft. Bei Haftungsansprüchen der Gläubiger bestimme sich der Erfüllungsort nicht nach dem jeweiligen Haftungsanspruch, sondern an dem vertraglichen Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft, für den der Gesellschafter haften soll. Das OLG Schleswig nahm an, dass Erfüllungsort für den Anspruch des Gläubigers gegen die KG der Sitz der Gesellschaft sei.
Hieraus dürfte sich eine einheitliche Zuständigkeit des Gerichts am Sitz der Gesellschaft für alle Klagen aus Kommanditistenhaftung ergeben.
Im Insolvenzrecht berät Sie gerne: Herr Wolf-Jürgen Weigel, +49(721)828290