Zahlung ist nicht gleich Zahlung – ein teurer Tag für den Anfechtungsgegner

Manchmal kann ein einzelner Tag einen Unterschied machen. Das ist zumindest dann der Fall, wenn es im Rahmen der Insolvenzanfechtung um die Einlösung von Zahlungen im Rahmen von Sepa-Lastschriften und Überweisungen geht, denn die Vornahme der Zahlung mittels Sepa-Lastschrift gilt erst mit der vorbehaltlosen Einlösung bei der Schuldnerbank als vorgenommen.

Wie der Bundesgerichtshof in seiner nicht mehr ganz so jungen, aber dennoch weiterhin hochaktuellen, Entscheidung vom 13. Oktober 2022 (BGH IX ZR 70/21) ausführt, muss bei der Sepa-Lastschrift zwischen der tatsächlichen Buchung und der rechtlichen Wirkung der Zahlung unterschieden werden. So kann die Buchung der Zahlung am nächsten oder gar noch am selben Tag erfolgen, aber sie gilt trotz allem noch nicht nach § 140 InsO als vorgenommen. Die rechtliche Wirkung tritt erst mit der vorhaltlosen Einlösung der Lastschrift durch die Schuldnerbank im Verhältnis des Lastschriftschuldners zum Lastschriftgläubiger ein. Das ist im Normalfall gemäß der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der zweite Bankarbeitstag nach der Buchung. Es kommt somit nach § 140 InsO nicht auf die Erfüllung im Valutaverhältnis, sondern auf das Erlangen der endgültig gesicherten Rechtsposition des Zahlungsempfängers an. Hierdurch fallen auch Lastschriften, bei denen die Zahlung außerhalb der verschiedenen Anfechtungsfristen erfolgt ist, aber deren rechtliche Wirkung erst innerhalb der Fristen eingetreten ist, unter die jeweiligen Vorschriften im Rahmen der Insolvenzanfechtung.

Im Insolvenzrecht berät Sie gerne: Frau Julia Blatt, +49 (721) 82 82 90