Vorsicht bei Anlagen zum Kaufvertrag

Vorsicht bei Anlagen zum Kaufvertrag?

(OLG Hamburg, Urteil vom 14.01.2025 – 1 U 121/23)

Das OLG Hamburg hat in einer aktuellen Entscheidung wieder einmal aufgezeigt, dass bei der Formulierung von Verträgen besondere Sorgfalt anzulegen ist.

In dem vom OLG Hamburg entschiedenen Fall ging es um die Auslegung, welchen Vertragsinhalt die Parteien durch eine Anlage zum Gegenstand ihres Kaufvertrages vereinbart haben.

Ist in einem notariellen Kaufvertrag eine Bauverpflichtung mit einer Anlage zum Kaufvertrag definiert, bezieht sich die Bezugnahme aber nicht auf die Angebotssumme, ist damit keine Kostendeckelung der Bauleistung verbunden.

Mit notariellem Immobilienkaufvertrag verpflichtete sich der Verkäufer gegenüber dem Käufer, „bis zum [Datum] sämtliche Leistungen gemäß beiliegendem Angebot der Firma (Anlage) auf seine Kosten ausführen zu lassen“.

Diese Regelung hat das OLG Hamburg dahingehend ausgelegt, dass durch die Bezugnahme des dem Vertrag beigefügten Angebots lediglich Art, Umfang und Qualität der vorzunehmenden Arbeiten vereinbart wurde, nicht jedoch der aus dem aus der Anlage ersichtliche Preis.

Dies wäre anders beurteilt worden, wenn im Vertrag in etwa wie folgt formuliert worden wäre: „gemäß beiliegendem Angebot der Firma auf seine Kosten (Anlage) auszuführen“.

Diese rechtlich unsaubere Formulierung des Vertrages führte im konkreten Fall dazu, dass der Verkäufer eine (nachträglich) teurere Ausführung schuldete.

Die Entscheidung verdeutlicht erneut, wie wichtig die exakte und saubere notarielle Vertragsgestaltung sowie Hinweise auf die mit nachträglichen Änderungen der Vertragsinhalte verbundenen Risiken sind. Zudem empfiehlt sich, stets alle Eventualitäten zu berücksichtigen und entsprechende Ersatzregelungen zu treffen.

Rechtsanwalt Markus Freiherr v. Mengersen ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und berät Unternehmen und Führungskräfte in allen Fragen zu Immobilientransaktionen sowie dem Bau- und Architektenrecht, +49(721) 82 82 90