Teilzeitbeschäftigte können aufatmen. Wenn der Arbeitgeber Überstundenzuschläge bezahlt, bekommen Teilzeitbeschäftigte diese, wenn sie ihre individuelle Arbeitszeit überschreiten und nicht erst dann, wenn sie die Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten überschreiten.
Das hat das #Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 5. Dezember 2024 (AZ: 8 AZR 370/20) entschieden.
Außerdem hat das BAG entschieden, dass die Zahlung von Überstundenzuschlägen an Teilzeitbeschäftigte erst ab Erreichen der Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten eine unzulässige #Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellen kann, weil Frauen häufiger in Teilzeit arbeiten als Männer und deswegen eher als Männer benachteiligt sind. Frauen kann deshalb zusätzlich zu den Überstundenzuschlägen auch ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (#AGG) zustehen.
Aber Achtung: Das BAG hat nicht entschieden, dass Teilzeitbeschäftigte grundsätzlich Anspruch auf Überstundenzuschläge haben. Kein Arbeitgeber ist verpflichtet, Überstundenzuschläge zu bezahlen. Bezahlt er aber diese, weil er tariflich oder einzelvertraglich dazu verpflichtet ist, muss er sie allen ab der ersten Überstunde, die über die individuell vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht, bezahlen.
Und:
- Die Überstunden müssen vom Arbeitgeber angeordnet worden sein. Arbeitnehmer können nicht einfach selbst entscheiden, länger zu arbeiten und diese Zeit als Überstunden geltend machen.
- Der Arbeitgeber kann Überstunden aber nur anordnen, wenn es eine entsprechende Vereinbarung gibt, z.B. im Arbeitsvertrag, einem #Tarifvertrag oder einer #Betriebsvereinbarung.
Rückwirkend können Überstundenzuschläge nur geltend gemacht werden, wenn sie nicht verjährt oder verfallen sind. Verfallklauseln (#Ausschlussfristen) sind häufig im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag enthalten und besagen, dass Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb bestimmter kurzer Fristen (in der Regel drei oder sechs Monate) geltend gemacht werden. Gibt es keine Verfallklauseln, gilt die allgemeine Verjährungsfrist. Diese beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre und beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Im Arbeitsrecht berät Sie gerne: Frau Cornelia Leicht, +49(721) 82 82 90