Am 1. Januar 2021 tritt die Neufassung der HOAI in Kraft. Die HOAI bleibt weitgehend erhalten. Entfallen ist die bisherige zentrale und vom EuGH angegriffene Regelung des § 7 HOAI zu den Mindest- und Höchstsätzen als verbindliches Preisrecht. Nur für den Fall, dass keine wirksame Honorarvereinbarung getroffen wurde, greift die gesetzliche Fiktion über die Geltung des Basishonorarsatzes, der dem bisherigen Mindestsatz entspricht. Die HOAI enthält weiterhin die Honorartafeln. Die nach neuer Terminologie als Honorarspannen bezeichneten Korridore sollen zukünftig als Orientierungswerte dienen, aber keine preislich zwingende Vorgabe zur Honorarhöhe enthalten. Für eine wirksame Honorarvereinbarung genügt zukünftig die einfache Textform. Beim Abschluss einer Honorarvereinbarung mit Verbrauchern müssen Architekten zukünftig Hinweispflichten im Hinblick auf die Honorarhöhe erfüllen.