Gerade für Kommanditisten stellen Informationsrechte ein zentrales Instrument zum Schutz ihrer Interessen dar. Die Reichweite von Informationsrechten eines Kommanditisten einer KG, insbesondere im Rahmen einer GmbH & Co. KG sind oft Gegenstand von Streitigkeiten unter Gesellschaftern. Der durch das MoPeG geänderte §166 HGB verspricht eine Stärkung der Informationsrechte des Kommanditisten. Sind damit alle Probleme gelöst?
Für Gesellschafter von Personengesellschaften hat der Gesetzgeber die Informationsrechte mit dem Gesetz zur Modernisierung der Personengesellschaften (MoPeG) zum 01.01.2024 neu gefasst.
Der Gesetzgeber hat die Gelegenheit verpasst, in der Neufassung des § 166 HGB die Informationsrechte des Kommanditisten an die Rechte der Gesellschafter einer GmbH oder GbR anzugleichen. Trotz der Stärkung der gesetzlichen Informationsrechte des Kommanditisten durch das MoPeG bleiben dessen Rechte nach wie vor hinter denen eines persönlich haftenden Gesellschafters in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der OHG, der Partnerschaftsgesellschaft (PartG), des Komplementärs in der KG oder des GmbH-Gesellschafters (vgl. § 51 a GmbHG) zurück.
Vor diesem Hintergrund sollten die Gesellschafter einer KG insbesondere bei #Gründung oder bei #Erwerb von KG-Anteilen prüfen, die Informationsrechte des Kommanditisten im #Gesellschaftsvertrag ausdrücklich zu regeln und ggf. über die gesetzlichen Rechte hinausgehende Informationsrechte vorzusehen und diese z.B. an § 51a GmbHG angleichen. Dies gilt auch weiterhin gerade für die GmbH & Co. KG.
Nach altem Recht standen den Kommanditisten keine umfassenden Informations- und Auskunftsansprüche zu. Die Rechtsprechung hat in zahlreichen Entscheidungen versucht, dem entgegenzuwirken. So hat der BGH in seiner Entscheidung vom 08.02.2018 (#BGH III ZR 65/17) jedenfalls bei Publikumsgesellschaften ein allgemeines Auskunfts- und Einsichtsrecht des Kommanditisten anerkannt.
§ 166 HGB (neu) sieht nun ausdrücklich vor, dass der Kommanditist von der Gesellschaft Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verlangen kann, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist. Bestehen soll der Anspruch nach dem Gesetz insbesondere dann, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht. Dieser Anspruch steht nun jedem Kommanditisten zu. Der Anspruch nach § 166 HGB ist nun vor den ordentlichen Gerichten einklagbar.
Neben dem Auskunftsanspruch steht dem Kommanditisten das Recht zu, von der Gesellschaft eine Abschrift des #Jahresabschlusses zu verlangen und zu dessen Überprüfung Einsicht in die zugehörigen Geschäftsunterlagen zu nehmen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 HGB).
Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche die Informationsrechte des Kommanditisten nach § 166 HGB ausschließt oder unzulässig beschränkt, ist nach § 166 Abs. 2 HGB unwirksam.
Wer im Hinblick auf diese Rechtsfrage für Klarheit sorgen möchte, wird auch nach neuem Recht bei der Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge der Komplementär-GmbH und der KG ansetzen müssen. Die Einräumung von weitergehenden Informationsrechten, entsprechend § 51 a GmbH, ist ausdrücklich möglich. Dies gilt auch weiterhin gerade für die GmbH & Co. KG. Von dieser Möglichkeit sollten Kommanditisten Gebrauch machen und sich entsprechend vorsorglich absichern.
Herr Markus Freiherr v. Mengersen ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und berät Unternehmen, Gesellschafter und Führungskräfte in allen Fragen des Handels- und Gesellschaftsrecht, +49(721) 82 82 90