Eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer D& O-Versicherung, die ohne Berücksichtigung der sich aus § 11 Abs. 1 und 3 VVG ergebenden Mindestkündigungsfrist das automatische Ende des Versicherungsvertrages mit dem Ablauf der Versicherungsperiode vorsieht, in welcher der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin gestellt worden ist, ist unwirksam. (BGH, Urt. v. 18.12.2024 – IV ZR 151/23)
Eine D&O -Versicherung (Directors and Officers Liability Insurance) sollen insbesondere die Entscheidungsträger:innen einer Gesellschaft vor einer Haftung für berufliche Fehler schützen. Gerade im Insolvenzfall kommt eine Inanspruchnahme der Entscheidungsträger:innen in Betracht, was schnell zu erheblichen Haftungsbeträgen führen kann. Greift gerade dann die D & O Versicherung nicht, ist dies ärgerlich und gegebenenfalls auch teuer.
Mit der Entscheidung des BGH ist nun klar, dass eine Klausel, die eine automatische Beendigung des Versicherungsvertrages mit dem Ablauf der Versicherungsperiode vorsieht, in welcher der Insolvenzantrag über das Vermögen der Versicherungsnehmerin gestellt ist und die einmonatige Kündigungsfrist des § 11 Abs. 1 und 3 VVG nicht beachtet, unwirksam ist.
Zunächst unterlag die betreffende Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB und konnte daher vom Gericht geprüft werden. Des Weiteren war der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 VVG eröffnet, womit eine Mindestkündigungsfrist von einem Monat zu beachten war, von der nach § 18 VVG auch bei einer „automatischen“ Beendigung, etwa durch Stellung eines Antrags auf Insolvenzeröffnung, nicht abgewichen werden darf. Letztlich lag auch keine Ausnahme aus sonstigen Gründen vor, mit der eine Abweichung zu den in § 11 Abs. 1 und 3 VVG enthalten wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung zu vereinbaren war.
Lehnt die Versicherung die Ansprüche ab, kann eine genaue Prüfung der Versicherungsbedingungen weiterhelfen.
Bei Fragen zum Insolvenzrecht berät Sie gerne: Herr Silvan Doll, +49(721) 82 82 90.