Eine Unternehmenskrise kann für Mitglieder des Vorstandes einer AG nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzverschleppungshaftung teuer werden.
Verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung der Gesamtbezüge eines Vorstandsmitglieds so, dass die Weitergewährung der Bezüge unbillig für die Gesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat gemäß § 87 Abs. 2 AktG die Bezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen. Mit seinem Urteil vom 22. Oktober 2024 – II ZR 97/23 hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass dieses Herabsetzungsrecht auch im Falle einer Insolvenz gelte und dann vom Insolvenzverwalter ausgeübt werden könne. Das Herabsetzungsrecht würde insbesondere nicht durch das Sonderkündigungsrecht des Insolvenzverwalters gemäß § 113 InsO verdrängt.
Der Bundesgerichtshof führt aus, dass bei der rechtlichen Prüfung der Billigkeit der Kürzung sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen seien. Insbesondere soll der Umfang der Verschlechterung der Lage der Gesellschaft dem Zeitpunkt der Vereinbarung der Vergütung gegenübergestellt werden. Dabei soll zu berücksichtigen sein, in welchem Grad die Verschlechterung dem Vorstandsmitglied zurechenbar ist und ob er sie gegebenenfalls sogar pflichtwidrig herbeigeführt hat. Der Bundesgerichtshof betont hierbei, dass die Zurechenbarkeit der Verschlechterung der Lage der Gesellschaft an den Vorstand keine Voraussetzung für die Herabsetzung seiner Bezüge sei, sondern lediglich ein wesentlicher Umstand bei der gebotenen Abwägung.
Angesichts dieser Gemengelage und der notwendigen, komplexen Interessenabwägung sollte im Falle einer Kürzung der Bezüge, vor und in der Insolvenz, eine genaue Prüfung stattfinden.
Auf den Gebieten des Insolvenzrechts sowie des Handels- und Gesellschaftsrechts berät Sie gerne: Herr Wolf-Jürgen Weigl, +49(721) 82 82 90.