Seit 01.01.2024 wurde ein neues Gesellschaftsregister geschaffen und in diesem Zusammenhang auch andere Gesetze geändert. Damit hat sich für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) einiges geändert.
Für GbR, die ein eingetragenes Recht (z.B. Grundbesitz) erwerben oder veräußern möchten, besteht seit diesem Datum die Pflicht, sich zuvor im neuen Gesellschaftsregister einzutragen. So darf seit 01.01.2024 für eine GbR ein Recht im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn diese im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Eine Übergangsfrist sieht das Gesetz nicht vor, so dass sich auch bestehende GbR an die neuen Vorgaben halten müssen.
Seit diesem Jahr muss eine GbR gemäß § 47 Abs. 2 GBO erst im Gesellschaftsregister eingetragen sein, damit diese ins Grundbuch eingetragen werden kann. Entsprechendes gilt für die Eintragung in eine GmbH-Gesellschafterliste. Damit entsteht für GbR, die über Grundbesitz verfügen, oder andere eingetragene Rechte halten oder erwerben möchten, ein faktischer Eintragungszwang.
Gegründet werden kann eine GbR zwar weiterhin grundsätzlich formlos: Eine GbR ist und bleibt ohne Eintragung rechtsfähig und kann auch nach dem 1. Januar 2024 im eigenen Namen Geschäfte wirksam abschließen. Hält eine GbR eine Immobilie in ihrem Bestand und verändert sich der Gesellschafterkreis nicht, muss die GbR sich nicht in das Gesellschafterregister eintragen lassen. Jede GbR aber, die ein eingetragenes Recht halten oder erwerben möchte oder bei der ein Gesellschafterwechsel innerhalb einer Grundbesitz GbR ansteht, muss nun zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen sein.
Das betrifft GbR, die
- Grundstücksrechte erwerben oder veräußern (§ 47 Abs. 2 GBO),
- Gesellschafterin einer GmbH ist und in die Gesellschafterliste aufzunehmen ist (§ 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG),
- Aktien halten oder erwerben möchte (§ 67 Abs. 1 S. 3 AktG), oder
- Marken- oder Patentrechte beantragen möchte.
Aber auch für GbRs, die aktuell keine Immobilien kaufen oder veräußern wollen, kann eine Eintragung im Gesellschaftsregister Vorteile haben.
Im Gesellschaftsrecht berät Sie gerne: Herr Markus Freiherr v. Mengersen, +49(721) 82 82 90