Das OLG München hat mit Beschluss vom 15. April 2024 die Beschwerde gegen die Aussetzung des Pilotverfahrens der geschädigten Anleihegläubiger durch das Landgericht München I zurückgewiesen. Sämtliche Einwendungen gegen die Schadenersatzansprüche der Anleihegläubiger wurden als unbegründet zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wurde abgelehnt. Nunmehr muss das Kapitalanleger-Musterverfahren gegen Dr. Markus Braun, EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, den Insolvenzverwalter Dr. Jaffé und andere und die dortigen Feststellungen abgewartet werden.
Kathmann & Gebhard vertritt eine internationale Fondgesellschaft wegen der Feststellung von Schadensersatzforderungen zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren der Wirecard AG in einem Pilotverfahren gegen den Insolvenzverwalter Dr. Jaffé. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von den im Musterverfahren geltend gemachten Feststellungszielen ab, weshalb das Klageverfahren ausgesetzt wurde. Insbesondere die Feststellungsziele, die das Verschulden der Wirecard AG und die Kenntnis der handelnden Organe betreffen, bestreitet der Insolvenzverwalter bisher.
Inzident hat das OLG München auch die übrigen Einwendungen des Insolvenzverwalters geprüft und zurückgewiesen. So stellt das OLG München fest:
- Die Klägerin als Erwerberin der streitgegenständlichen Schuldverschreibungen ist trotz der erfolgten Weiterveräußerung aktivlegitimiert;
- Die Klagepartei hat zu den Anspruchsvoraussetzungen schlüssig vorgetragen.
- Die Klagepartei ist insbesondere nicht analog § 44 InsO an einer Geltendmachung der streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche im Insolvenzverfahren gehindert.
- Der Beklagte Insolvenzverwalter kann sich nicht auf den nemo tenetur-Grundsatz berufen.
Im Bank- und Kapitalmarktrecht berät Sie gerne: Herr Robert Gebhard, +49(721) 82 82 90