Mit Beschluss vom 17.10.2023 (1 ABR 24/22) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen vom 13.10.2022 (3 TaBV) zurückgewiesen, so dass dieses Urteil rechtskräftig wurde.
Das LAG Niedersachsen hatte darüber zu entscheiden, ob der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei dem Verbot der Handynutzung zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit hat. Das hat er nach Auffassung des LAG nicht.
Das LAG hat dieses Verfahren zum Anlass genommen, allgemein darüber zu entscheiden, ob die private Handynutzung am Arbeitsplatz verboten werden darf oder nicht. Es stützt die Zulässigkeit des Verbots darauf, dass der Arbeitgeber die vertraglich vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsleistung ohne Wenn und Aber einfordern darf, also ohne Ablenkung durch die private Handynutzung. Arbeitnehmer, die ihr privates Handy nutzen, können in dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbringen. Dies gilt sogar dann, wenn es im Betrieb an einigen Arbeitsplätzen Warte- oder Leerlaufzeiten geben kann. In diesen Zeiten kann der Arbeitnehmer nach Auffassung des LAG selbständig Nebenarbeiten ausführen.
Das Verbot kann bereits im Arbeitsvertrag verankert werden, aber ebenso durch Aushang oder eine allgemeine Anweisung ausgesprochen werden.