Dies hat der BGH am 13.09.2023 (VIII ZR 109/22) entschieden und auch die Voraussetzungen dafür dargelegt.
In diesem Fall bat der Mieter einer in Berlin gelegenen Einzimmerwohnung seine Vermieter schriftlich, ihm die Untervermietung der Wohnung wegen eines beruflichen Auslandsaufenthalts für 1,5 Jahre an eine namentlich benannte Person zu gestatten. In einem Schrank und einer Kommode und in einem durch einen Vorhang abgetrennten Teil der Wohnung von etwa 1 m² wollte er persönliche Sachen lagern und auch einen Wohnungsschlüssel behalten. Der Vermieter lehnte die Gestattung der Untervermietung ab.
Der BGH entschied, dass es sich bei dieser Ausgestaltung der Untervermietung auch bei einer Einzimmerwohnung um die Überlassung eines Teils der Wohnung gemäß § 553 Abs 1 BGB handelt. Sachgerechte Gründe dafür, dem Mieter einer Einzimmerwohnung, anders als dem Mieter einer Mehrzimmerwohnung, bei befristeter Abwesenheit nicht auch die Möglichkeit des Erhalts seiner Wohnung zu geben, sieht der BGH nicht.
Voraussetzung für einen Anspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter auf Gestattung der Untervermietung einer Einzimmerwohnung ist also neben dem berechtigten Interesse, z.B. aufgrund einer vorübergehenden Abwesenheit, dass der Mieter die Wohnungsnutzung nicht vollständig aufgibt.