Alle Jahre wieder

oder: Was passiert mit dem Resturlaub am Jahresende?

4 Mythen

Mythos 1:
Der Resturlaub verfällt erst am 31. März des Folgejahres.

Falsch:

Grundsätzlich verfällt der Resturlaub (= der Urlaub, den der Arbeitnehmer bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres noch nicht genommen hat, obwohl er ihm gesetzlich oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zusteht) nach #§ 7 Abs. 3 S. 1 Bundesur-laubsgesetz (BUrlG) mit Ablauf des 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres.

Nur in den in § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG geregelten Ausnahmefällen kann der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres übertragen werden. Diese Ausnahmen sind:

• dringende betriebliche Gründe (z.B. unerwartete Großaufträge, extrem hoher Kran-kenstand im Betrieb)
• in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe (z.B. eigenen Krankheit, Elternzeit)

Mythos 2:
Urlaubsansprüche verjähren immer nach drei Jahren.

Falsch:

Urlaubsansprüche verjähren nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer

• im laufenden Kalenderjahr auf den noch vorhandenen Resturlaub aufmerksam ge-macht hat,
• ihn konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und
• ihn auf den drohenden Verfall ausdrücklich und unmissverständlich hingewiesen hat.

Das ergibt sich aus dem Urteil des #EuGH vom 22.09.2022 (AZ: C-120/21), das das #BAG mit Urteil vom 20.12.2022 (9 AZR 266/20) umgesetzt hat.

Achtung: Eine Regelung im Arbeitsvertrag reicht zur Erfüllung dieser Verpflichtung nicht aus!

Mythos 3:
Urlaub verfällt nicht, wenn der Arbeitnehmer über mehrere Jahre krank ist.

Falsch:

Beim Verfall des Resturlaubs ist zu differenzieren:

• Handelt es sich um den gesetzlichen Mindesturlaub gilt:

Die übrig gebliebenen Urlaubstage können zunächst einmal in das Folgejahr übertragen und bis zum Ende des ersten Quartals genommen werden, wenn der Arbeitnehmer we-gen Krankheit den Resturlaub nicht im laufenden Kalenderjahr nehmen konnte. Ist der Arbeitnehmer auch in den Folgejahren krank, verfällt sein Urlaubsanspruch mit Ablauf des 31. März des übernächsten Jahres (BAG, Urteil vom 07.08.2012 – 9 AZR 353/10).

• Handelt es sich um vertraglich über den gesetzlichen Mindesturlaub vom Arbeitgeber gewährte Urlaubstage gilt:

Maßgeblich ist die wirksame arbeitsvertragliche Regelung. Solche Urlaubstage kön-nen also unter Umständen auch schon mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres ver-fallen.

Mythos 4:
Der Arbeitgeber zahlt im laufenden Arbeitsverhältnis die am Jahresende noch offenen Ur-laubstage aus, wenn der Arbeitnehmer das verlangt.

Falsch:

Weil der Arbeitnehmer sich durch den Urlaub erholen soll, ist dies grundsätzlich nicht möglich. Eine Urlaubsabgeltung gibt es nur, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Ar-beitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann (§ 7 Abs. 4 BUrlG).

Im Arbeitsrecht berät Sie gerne: Frau Cornelia Leicht, +49(721) 82 82 90