Das BAG hat zwischenzeitlich das Verfahren zwar zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das LAG Niedersachsen zurückverwiesen, aber zur Frage einer postwendend nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgeführt, dass in diesem Fall ernsthafte Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit bestehen, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung wusste oder damit rechnen musste, dass das Arbeitsverhältnis in Kürze enden werde.
Selbst wenn dies nicht der Fall ist, können sich Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit ergeben, wenn zwischen der in Folgebescheinigungen festgestellten passgenauen Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit und der Kündigungsfrist eine zeitliche Koinzidenz besteht (BAG, Urteil vom 13.12.2023 – 5 AZR 137/23).
Es ist erfreulich, dass das BAG der Unsitte, dass Arbeitnehmer in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer Kündigung plötzlich bis zum Ende der Kündigungsfrist erkranken und deshalb auch Resturlaubsansprüche nicht in Natura nehmen können, sondern sich finanziell abgelten lassen, eine deutliche Absage erteilt.