In einer von D&O-Versicherungen für Führungskräfte von Unternehmen (Manager, Geschäftsführer) bedeutsamen Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass AGB-Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die für den Fall der Insolvenz ein sofortiges Ende des Versicherungsschutzes vorsehen, unwirksam sind. Auch im Fall des Eintritts der Insolvenz gelte die Mindestkündigungsfrist von einem Monat gemäß § 11 VVG. (BGH, Urteil v. 18.12.2024, IV ZR151/23) Versicherungs-Klauseln, wonach der Versicherungsschutz mit Eintritt der Insolvenz automatisch endet, stellen nach aktueller Rechtsprechung des BGH eine unangemessene Benachteiligung dar und sind unwirksam. Dies gelte insbesondere für D&O Versicherungen.
D&O Versicherungen dienen dazu, das Privatvermögen von Vorständen und Geschäftsführern gegen eine Inanspruchnahme aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen wegen einer Pflichtverletzung zu schützen. Einschränkungen der damit begründeten Hauptleistungspflicht unterliegen der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle.
Nach Auffassung des BGH hält die in einem D&O-Versicherungsvertrag enthaltene Beendigungsklausel einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB nicht stand. Die Klausel sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar. § 11 VVG sehe zugunsten des Versicherungsnehmers im Fall der ordentlichen Kündigung grundsätzlich eine Mindestkündigungsfrist von einem Monat vor. Von dieser gesetzlichen Regelung weiche die verwendete AVB ab. Die Abweichung enthält nach der Entscheidung des BGH eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers.
Selbst wenn man die Stellung eines Insolvenzantrages als eine die Versicherung treffende Gefahrenerhöhung ansehen würde, sei zu berücksichtigen, dass gemäß § 23 ff VVG das Gesetz zugunsten des Versicherungsnehmers auch in Fällen der Gefahrerhöhung eine Mindestkündigungsfrist von einem Monat vorsehe.
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