Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit seinem Beschluss vom 21. August 2024, AZ: 20 U 30/24 entschieden, dass die Einleitung eines StaRUG-Restrukturierungsverfahrens einer Gesellschaft durch den Geschäftsleiter unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Rücksicht auf gesellschaftsrechtlich begründete Kompetenzen anderer Organe, insbesondere der Gesellschafterversammlung, möglich ist. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart verdient besondere Beachtung, da mit diesem nunmehr die erste obergerichtliche Entscheidung zu dieser, auch unter Gerichten, umstrittenen Frage vorliegt.
Das Oberlandesgericht Stuttgart führt aus, dass für die Einleitung eines StaRUG-Restrukturierungsverfahrens, auch bei Personengesellschaften, jedenfalls dann kein vorheriger Gesellschafterbeschluss notwendig sein soll, wenn „ein Restrukturierungsverfahren die einzige hinreichend erfolgversprechende Alternative zu einem Insolvenzverfahren ist.
Ein ablehnender Gesellschafterbeschluss bzw. eine entgegenstehende, existenzgefährdende Weisung der Gesellschafter sei dann unbeachtlich. Begründet wird dies damit, dass das Gesellschaftsrecht und die satzungsmäßigen Regeln durch die die Willensbildung betreffenden Regelungen des StaRUG verdrängt würden und es daher auch ohne Bedeutung sei, „ob es sich bei der Entscheidung zur Restrukturierungsanzeige um eine Grundlagenentscheidung oder zumindest um eine besonders bedeutsame und außergewöhnliche Maßnahme“ handele. Das Oberlandesgericht zieht überdies eine Parallele zur Insolvenzantragspflicht nach §§ 15a, 17, 19 InsO, bei welcher der Eröffnungsantrag ebenfalls keinen Gesellschafterbeschluss voraussetzt.
Dem Geschäftsleiter werden damit weitreichende Kompetenzen, aber auch eine große Verantwortung zum schnellen Handeln und damit einhergehende Haftungsrisiken zu Teil.
Im Insolvenz- und Sanierungsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht berät Sie gerne: Herr Wolf-Jürgen Weigel, +49(721) 82 82 90