Modernisierung des Baugesetzbuchs

Um der Krise im Wohnungsbau nachhaltig zu begegnen, ist eine Deregulierung und ein Bürokratieabbau mit weiterer Entfristung dringend notwendig. Bund und Länder haben sich dafür im November 2023 auf einen gemeinsamen Pakt zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsprozessen verständigt. In Umsetzung des #Bau-Turbo-Pakts ist der Gesetzgeber seitdem bestrebt, Beiträge zur Lösung der bestehenden Herausforderungen zu leisten. Das Bundeskabinett hat am 04.09.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung (Baugesetzbuchnovelle) beschlossen. Damit sollen sich die Verwaltungs-, Planungs- und Genehmigungsverfahren stark vereinfachen und beschleunigen und Kosten gesenkt werden, um vor allem den Bau bezahlbarer Wohnungen voranzubringen. Auch die Energiewende soll weiter angetrieben werden, in dem für Geothermie eine Außenbereichsprivilegierung eingeführt wird. Zudem sollen die Handlungsmöglichkeiten der Kommunen zur Anpassung auf die zunehmende Hitzebelastung, für Hochwasser- und Starkregenereignisse gestärkt werden.

Das Gesetzgebungsverfahren soll im Bundestag bis Ende 2024 abgeschlossen sein. Das Gesetz ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig.

 

Einige der wichtigsten Neuerungen:

 

Bauturbo-Paragraf § 246e BauGB

In Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten soll die neue „Bau-Turbo-Norm“ für schnelleren Wohnungsbau sorgen (Befristung bis 31. Dezember 2027). Unter anderem kann unter bestimmten Voraussetzungen auf Bebauungspläne inklusive langwieriger Planungsänderungen verzichtet werden.

 

Umnutzung von Gewerbeimmobilien und Aufstockungen (§ 31 Abs. 3 BauGB n.F.)

Erweiterungen von Gebäuden sollen künftig überall und nicht mehr nur in angespannten Wohnungsmärkten möglich sein, insbesondere solche durch Aufstockungen. Auch die Umnutzung von ehemaligen Gewerbeimmobilien soll erleichtert werden, ohne dass ein Bebauungsplan geändert werden muss, was bisher nur im Einzelfall möglich war.

 

Nachverdichtung

Es soll leichter verdichtet gebaut werden können, d.h. in zweiter Reihe auf dem Grundstück oder auf Höfen. So sollen Kinder künftig schneller und einfacher ein eigenes Haus auf diesem Grundstück errichten.

 

Sozialer Flächenbeitrag (§ 58a BauGB n.F.)

Bei der Baulandumlegung soll ein sozialer Flächenbeitrag eingeführt werden (§ 58a BauGB), mit dessen Hilfe Gemeinden auf, bis dahin nur schlecht nutzbaren, Grundstücken sozialen Wohnraum zu schaffen können.

 

Stärkung der kommunalen Vorkaufsrechte und Mieterschutz vor Verdrängung

Kommunale Vorkaufsrechte können zukünftig ausgeübt werden, wenn alle Eigentumswohnungen auf einem Grundstück in einem gemeinsamen Kaufvertrag verkauft werden sollen. Der Schutz gegen die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten wird bis Ende 2027 verlängert.

 

Mehr Tempo in der Bauplanung und Verschlankung bei der Umweltprüfung

Künftig sollen die Gemeinden Bebauungspläne im Regelfall innerhalb von zwölf Monaten nach Ende der Beteiligungsverfahren veröffentlichen. Der Umweltbericht soll nur ein Drittel der Begründung des Bebauungsplans umfassen und die Prüftiefe soll konzentriert werden. Veraltete Bebauungspläne sollen durch Einführung einer Innovationsklausel schneller aktualisiert werden können.

 

Im Bau- und Immobilienrecht berät Sie gerne: Frau Dr. Ulrike Gräfe, +49(721) 82 82 90