Kein Geschäftsführer mehr und raus aus der Haftung für künftige Schäden? So einfach ist es nicht mehr. Der BGH hat mit seinem Urteil vom 23. Juli 2024 – II ZR 206/22 eine deutliche Ausweitung der Insolvenzverschleppungshaftung vorgenommen. Nach der aktuellen Entscheidung können Geschäftsführer von insolvenzreifen Gesellschaften auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt u.U. für Neugläubigerschäden haften.
Der BGH führt aus, dass gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO ehemalige Geschäftsführer grundsätzlich auch für Schäden von Neugläubigern haften, die erst nach ihrem Ausscheiden in vertragliche Beziehungen zu der Gesellschaft getreten sind, wenn die durch deren Insolvenzantragspflichtverletzung geschaffene verschleppungsbedingte Gefahrenlage im Zeitpunkt der Schadensentstehung noch fortbesteht. Die Haftung des neuen Geschäftsführers führt, diesem Gedanken folgend, nicht zur Entlastung des ausgeschiedenen Geschäftsführers, da dieser die fortbestehende Gefahrenlage (mit-)geschaffen hat.
Der BGH erhöht hierdurch die Haftungsrisiken für (noch tätige und später) ehemalige Geschäftsführer von insolventen juristischen Personen erheblich und führt wieder einmal vor Augen, wie wichtig ein kontinuierlicher Informationsfluss und die Überwachung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens sowie die rechtzeitige Stellung eines Insolvenzantrags bei Eintritt der Insolvenzreife sind. Der BGH betont in diesem Zusammenhang, dass auch schon eine fahrlässige Verletzung der Insolvenzantragspflicht Schadensersatzansprüche auslöst und eine Ressortaufteilung zwischen mehreren Geschäftsführern nicht zu einer Enthaftung des in Anspruch genommenen Geschäftsführers führt.
Auch die sich aus dem Urteil des BGH ergebenden Problemstellungen bei zwangsweiser Abberufung, faktischer Geschäftsführung und führungslosen Gesellschaften sind vielfältig.
Im Insolvenzrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht berät Sie gerne Frau Julia Blatt, +49(721) 82 82 90