Arbeitgeber aufgepasst bei der Verwendung von Mitarbeiterfotos in den sozialen Medien und im Internet

Schnell einmal ein paar Fotos oder ein Video von der letzten Firmenfeier, dem Firmenlauf oder
ähnlichen Events als Werbung für das Unternehmen in den sozialen Medien oder auf der Homepage verwenden. Das kann für den Arbeitgeber teuer werden, wenn er nicht vorher die
Einwilligung der Arbeitnehmer einholt.

Auch bei solchen Veröffentlichungen ist zunächst einmal das Recht jedes Arbeitnehmers am
eigenen Bild zu beachten, das in § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) geschützt ist. Danach ist die
Veröffentlichung von der vorherigen Einwilligung des Arbeitnehmers abhängig. Fehlt die Einwilligung droht dem Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer einen Strafantrag stellt, eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe (§ 33 KUG).

Dass in der Veröffentlichung ohne vorherige Einwilligung aber auch ein Verstoß gegen die
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) liegt, hat fast noch gravierendere Folgen. Bei Bildern
und Videos handelt es sich nämlich um personenbezogene Daten, so dass der Arbeitnehmer
bei einer Veröffentlichung ohne seine vorherige Einwilligung auf Schadensersatz klagen kann.
Und hier hat sich gezeigt, dass die Gerichte es ernst nehmen, dass der Schadensersatz bei
Datenschutzverstößen auch eine abschreckende Wirkung haben soll.

Und eine wirksame Einwilligung ist an ganz konkrete Anforderungen geknüpft. Dies sind unter
anderem:

  • Hinweis, dass die Verweigerung der Einwilligung keine negativen Konsequenzen hat;
  • Einwilligung vor der Veröffentlichung;
  • Information, in welchen Medien und welchem Zusammenhang eine Veröffentlichung erfolgen soll;
  • Hinweis auf das jederzeitige Widerrufsrecht;
  • Und noch Vieles andere mehr.

Also ganz wichtig: Vor der Veröffentlichung die schriftliche Einwilligung des Mitarbeiters einholen und die erforderlichen Informationen erteilen.

Im Arbeitsrecht berät Sie gerne: Frau Cornelia Leicht, +49 (721) 82 82 90