Seit 2018 steht das – also gar nicht mehr so neue – Bauvertragsrecht im BGB, um den VOB-geprägten Verhältnissen am Bau ein Ende zu machen. Die Praxis tut sich aber schwer im Umgang und mit der Akzeptanz der teilweise unpraktikablen Regelungen. Wie früher aber einfach die VOB/B einzubeziehen, weil das BGB-Bauvertragsrecht nicht gefällt, ist riskant.
Das BGB-Bauvertragsrecht ist auch Leitbild der gerichtlichen Inhaltskontrolle der VOB/B, was eine Anpassung der VOB/B durch den Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DAV) erwarten ließ. Es bleibt aber beim Warten. Indes nicht untätig ist der Bundesgerichtshof, unter dessen Beschuss die VOB/B mittlerweile steht und nach dessen Rechtsprechung immer mehr wichtige Teile der VOB/B einer Inhaltskontrolle nicht Stand halten. Insoweit ist es nachvollziehbar, dass sich die Geduld von Baubeteiligten, Anwaltschaft und Justiz langsam dem Ende neigt. An der Überlebensfähigkeit der VOB/B werden immer stärkere Zweifel laut, u.a. lässt der 21. Stuttgarter Baurechtstag am 25.04.2024 zum Thema „Der langsame Tod der VOB/B…und alternative Lösungen“ referieren.
Solange aber der DAV eine von allen Seiten eingeforderte, dem Gesetz angepasste VOB/B nicht liefert oder alternativ offiziell das Ende der VOB/B verkündet, bliebt den Baubeteiligten nur der Weg von wohl dosierten, an das BGB-Bauvertragsrecht angepassten, Vertragsbedingungen.
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