Seit dem Inkrafttreten (01.12.2021) der Novelle der Heizkostenverordnung, die nach europäischen Vorgaben zur Energieeffizienz neue Regeln zur Heizkostenabrechnung vorsieht, müssen neu installierte Zähler fernablesbar sein, bestehende bis Ende 2026 nachgerüstet oder ersetzt werden.
Wichtig: Sind fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler bereits installiert, muss der Gebäudeeigentümer die Mieter bereits ab 01.01.2022 monatlich mit Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen für Heizung- und Warmwasser versorgen.
Wohnungseigentümern ist deshalb dringend anzuraten, sich bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Heizkostenverordnung auf die kommenden Herausforderungen einzustellen.
Verbrauchsinformationen beziehen sich auf verbrauchte Mengen für Heizung- und Warmwasser, Abrechnungsinformationen beziehen sich auf die damit verbundenen Kosten.
Die Mitteilung der monatlichen Verbrauchsinformationen muss mindestens folgende Inhalte haben:
- Verbrauch des letzten Monats,
- Vergleich dieses Verbrauchs mit dem Verbrauch des Vormonats sowie mit dem Verbrauch des entsprechenden Monats des Vorjahres (soweit diese Daten erhoben worden sind) und
- Vergleich mit dem Durchschnittsendnutzer derselben Nutzerkategorie.
Die Pflicht zur jährlichen Abrechnung über Heiz- und Warmwasserkosten bleibt bestehen, ebenso wie die Pflicht, dem Nutzer die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.
Wählt ein Gebäudeeigentümer die Mitteilung von monatlichen Abrechnungsinformationen, sind die üblichen formellen Mindestangaben der Betriebskostenabrechnung mitzuteilen.
Unabhängig davon, ob fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert wurden, sind Gebäudeeigentümer zusätzlich verpflichtet, zusammen mit den Abrechnungen Nutzern weitere Informationen z.B. über den Brennstoffmix, die erhobenen Steuern, Abgaben und Zölle, Entgelte für die Gebrauchsüberlassung etc. zu geben.