DAs LAG München hat entschieden, dass ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer gestattet hatte, seine Tätigkeit von zuhause aus zu erbringen, gemäß § 106 Satz 1 GewO grundsätzlich berechtigt ist, seine Weisung zu ändern, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen. (Pressemitteilung des LAG München vom 31.08.2021, Aktenzeichen 3 SaGa 13/21). Das Urteil ist rechtskräftig.
Dem Urteil lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Seit Dezember 2020 arbeiteten die sonst im Büro tätigen Mitarbeiter aufgrund Erlaubnis des Geschäftsführers an ihrem jeweiligen Wohnort mit Ausnahme des Sekretariats, das im eingeschränkten Umfang vor Ort im Büro in München anwesend blieb. Mit Weisung vom 24.02.2021 hat der Arbeitgeber gegenüber dem Kläger angeordnet, seine Tätigkeit wieder unter Anwesenheit im Büro in München zu erbringen. Der Arbeitnehmer wollte im Wege der einstweiligen Verfügung erreichen, dass er weiter im Homeoffice arbeiten kann und diese Homeoffice-Tätigkeit nur in Ausnahmefällen unterbrochen werden darf.
Schon das Arbeitsgericht München hat den Antrag zurückgewiesen und dargelegt, dass sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus der im Februar 2021 anzuwendenden Corona-Arbeitsschutzverordnung ein Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice ergebe. Der Arbeitgeber sei auch nicht verpflichtet, sein Direktionsrecht gemäß § 106 S.1 GewO in der gewünschten Weise auszuüben. Dem stehe auch das allgemeine Lebensrisiko, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Covid-19 anzustecken und das allgemeinen Infektionsrisiko am Arbeitsplatz und in der Mittagspause nicht entgegen.
Das LAG München hat diese Entscheidung bestätigt. Der Arbeitgeber durfte den Arbeitsort unter Wahrung billigen Ermessens durch Weisung festlegen. Das Recht, die Arbeitsleistung von zuhause zu erbringen, habe im Februar 2021 auch nicht nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung bestanden. Diese Vorschrift habe kein subjektives Recht auf Homeoffice begründet.
In dem vom LAG München entschiedenen Fall gab es aber eine Besonderheit: Die technische Ausstattung am häuslichen Arbeitsplatz entsprach nicht der am Bürostandort, so dass zwingende betriebliche Gründe der Ausübung der Tätigkeit (Grafiker) in der Wohnung entgegenstanden. Und insbesondere hat der Arbeitnehmer nicht dargelegt, dass die Daten gegen den Zugriff Dritter und vor allem der in Konkurrenz tätigen Ehefrau geschützt waren.
Für die Praxis bedeutet das, dass Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer in Zeiten der Pandemie eine zeitlich befristete Homeoffice-Vereinbarung abschließen sollten, und zwar befristet auf die Gültigkeit der maßgeblichen Regelungen nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung oder des Infektionsschutzgesetzes. Verlieren diese Regelungen ihre Gültigkeit, entfällt die Homeoffice-Regelung auch. Sonst besteht das Risiko, dass der Arbeitnehmer nur aus betrieblichen Gründen oder aufgrund von in seiner Person liegenden Gründen wieder aus dem Homeoffice in den Betrieb geholt werden kann – was in dem vom LAG München entschiedenen Fall ausschlaggebend war.